Viele Bauwerke, müssen einen gewissen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Je nach Bundesland werden unterschiedliche Maße für die Abstandsflächenregel festgesetzt. In Hamburg und Schleswig-Holstein liegt der Mindestabstand beispielsweise bei 2,5 bzw. 3m.
Des Weiteren darf in den meisten Bundesländern die Grenzbebauung an allen Grenzen eine Länge von 15 m nicht überschreiten, wenn die mittlere Wandhöhe kleiner als 3m ist. Es ist zu beachten, dass nur 9m an einer Grenze liegen dürfen. Das bedeutet für die Planung eines Carports mit angrenzendem Schuppen, für die jeweils als alleinstehende Nebenanlage keine Baugenehmigung notwendig ist, beide Vorhaben zusammen jedoch nicht mehr als 9m an einer Grenze liegen dürfen. Andernfalls muss mittels eines Bauantrags ein Abweichungsantrag gestellt werden.
Als weitere allgemeine Regel ist die maximal zu bebauende Grundfläche zu nennen. Es kann jedoch sein, dass weitere Auflagen zu beachtet werden müssen – besonders im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans.
Die Grundflächenzahl I (GRZ I) gibt an, wie viel Prozent eines Grundstücks von Haus, Garage und Terrasse eingenommen werden dürfen und wie viel frei bleiben muss. Festgesetzt wird diese meist in den Bebauungsplänen und liegt zwischen 0,2 und 0,8 (20 – 80 Prozent). Zusätzlich muss noch die GRZ II berechnet werden. Zu dieser gehören alle versiegelten Flächen wie Stellplätze und ihre Zufahrten, Carports, Wege, Gartenhäuser, Öltanks, Nebenanlagen. Oft darfst du die zulässige Grundflächenzahl I mit der GRZ II um 50 Prozent überschreiten.
Da es in den einzelnen Bundesländern und auch in den geltenden Bebauungsplänen starke Unterschiede gibt, ist es unbedingt ratsam, dass du dich bei deinem zuständigen Bauamt erkundigst oder einen Fachplaner damit beauftragst.
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